Satzung
§1 Name und Sitz:
Der Verein führt den Namen
„Traktoren- und Oldtimerfreunde Wullenstetten e.V.“
Sitz des Vereins ist Wullenstetten
Er ist in das Vereinsregister Neu- Ulm einzutragen.
§2 Zweck:
Zweck des Vereins ist die Erhaltung alter landwirtschaftlicher Techniken sowie die
Erhaltung älterer Fahrzeuge.
§3 Gemeinnützigkeit:
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft:
Mitglieder des Vereins können Personen ab deren Geburt werden.
Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den 1. Vorsitzenden des Vereins zu richten.
Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss.
Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, so steht dem Betroffenen die Möglichkeit
der Aufrufung der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet dann endgültig.
Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt, der bis zum Monatsende schriftlich gegenüber dem
dem 1.Vorsitzenden erklärt werden muss.
b) durch Tod
c) durch Ausschluss durch den Vereinsausschuss. Gegen den Ausschluss ist die
Aufrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich.
Diese entscheidet dann endgültig.
d) Durch grobfahrlässiges Handeln gegen den Sinne des Vereins.
§5 Beiträge:
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge wird
von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Eine Mitgliedschaft ist bis zum 16. Lebensjahr kostenlos.
§6 Organe:
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuss
c) die Mitgliederversammlung
§7 Vorstand:
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem
Kassenwart. Diese Personen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im
Sinne des §26 BGB. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des
1. Vorsitzenden und der Kassenwart nur bei Verhinderung des 1. und des
2. Vorsitzenden tätig werden darf.
Der Vorstand ist verfügungsberechtigt über Ausgaben bis zu 200.00 Euro, die jedoch bei
der nächsten Vereinsausschusssitzung nachgewiesen und belegt werden müssen.
§8 Vereinsausschuss:
Der Vereinsausschuss besteht aus
a) dem Vorstand (§7)
b) dem Schriftführer
c) 3 Beisitzern.
Sämtliche Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung
vorbehalten sind, werden im Vereinsausschuss behandelt und beschlossen.
Die Sitzungen des Vereinsausschusses werden vom 1. Vorsitzenden geleitet und schriftlich
eingeladen. Über diese Sitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die
von ihm und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Der Ausschuss kann sich eine Geschäftsordnung und eine Ehrenordnung geben.
Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur nächsten Neuwahl
in ihren Ämtern.
§9 Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom 1. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von drei Wochen- gerechnet ab dem Tage der Aufgabe zur Post- schriftlich einberufen.
Anträge können in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn sie spätestens 10 Tage vor der Versammlung eingegangen sind.
Der Mitgliederversammlung ist vorbehalten:
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Wahlen sind auf Verlangen der Mehrheit der erschienenen Mitglieder geheim durchzuführen.
Geheime Wahl ist erforderlich wenn mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung und des Ausschusses sowie bei Wahlen die Mehrheit des abgegebenen gültigen Stimmen – Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Wird bei Wahlen die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so ist zwischen den zwei Bewerbern mit der höchsten Stimmzahl eine Stichwahl durchzuführen.
Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Auflösung des Vereins und die Zweckänderung des Vereins Bedarf einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen.
Über die Mitgliederversammlungen, die vom 1. Vorsitzenden geleitet werden, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand kann – in Absprache mit dem Ausschuss – jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung gelten entsprechend.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen beim Vorstand beantragt wird.
§ 10 Auflösung:
Die Auflösung des Vereins kann nur einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, werden der 1. und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren des Vereins.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Krebsstiftung.
§ 10 Errichtung:
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 04. Januar 2003 beschlossen.
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Es folgen mindestens sieben Unterschriften von Vereinsmitgliedern.