Satzung

 

§ 1 Name und Sitz


Der Verein führt den Namen „Traktoren- und Oldtimerfreunde
Wullenstetten e.V.“.
Sitz des Vereins ist Wullenstetten.
Er ist in das Vereinsregister Memmingen eingetragen.

 

 

§ 2 Zweck


Zweck des Vereins ist die Erhaltung alter landwirtschaftlicher Techniken sowie die Erhaltung älterer Fahrzeuge.

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwe-cke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabe-verordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-schaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwen-det werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft


Mitglieder des Vereins können Personen ab deren Geburt werden. Min-derjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu rich-ten. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss.
Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, so steht dem Betroffenen die Mög-lichkeit der Aufrufung der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet dann endgültig.
Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt, der bis zum Monatsende schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss
b) durch Tod
c) durch Ausschluss durch den Vereinsausschuss. Gegen den Aus-schluss ist die Aufrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich. Diese entscheidet dann endgültig.
d) durch grobfahrlässiges Handeln gegen den Sinne des Vereins.

 

 

§ 5 Beiträge


Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Eine Mitgliedschaft ist bis zum 16. Lebensjahr kostenlos.

 

 

§ 6 Organe


Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuss
c) die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 7 Vorstand


Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Diese Personen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist allein-vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Ver-hinderung des 1. Vorsitzenden und der Kassenwart nur bei Verhinde-rung es 1. und des 2. Vorsitzenden tätig werden darf.
Der Vorstand ist verfügungsberechtigt über Ausgaben bis zu 1000,00 €, die jedoch bei der nächsten Vereinsausschusssitzung nachgewiesen und belegt werden müssen.

 

 

§ 8 Vereinsausschuss


Der Vereinsausschuss besteht aus
a) dem Vorstand
b) dem Schriftführer
c) 3 Beisitzern.
Sämtliche Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitglie-derversammlung vorbehalten sind, werden im Vereinsausschuss behan-delt und beschlossen.
Die Sitzungen des Vereinsausschusses werden vom 1. Vorsitzenden geleitet und schriftlich eingeladen. Über diese Sitzungen ist vom Schrift-führer eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm und dem 1. Vorsitzen-den zu unterzeichnen ist.
Der Ausschuss kann sich eine Geschäftsordnung und eine Ehrenord-nung geben.
Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden von der Mitgliederver-sammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur nächsten Neuwahl in ihren Ämtern.

 

 

§ 9 Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom 1. Vorsit-zenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von drei Wochen schriftlich per Brief oder per E-Mail einberufen.
Anträge können in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn sie spätestens 10 Tage vor der Versammlung eingegangen sind.
Der Mitgliederversammlung ist vorbehalten:
1. Wahlen (§8)
2. Satzungsänderungen
3. Entlastung des Vorstands
4. Entlastung des Kassierers
5. Wahl von zwei Kassenrevisoren
6. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
7. Entgegennahme der Jahresberichte
8. Verabschiedung eines jährlichen Haushaltsplans
9. Entscheidungen über Einzelausgaben, die 5000,00 € überschreiten, sowie Grundstücksgeschäfte
10. Ernennung von Ehrenmitgliedern
11. Auflösung des Vereins
12. Wünsche und Anträge
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Wahlen sind auf Verlangen der Mehrheit der erschienenen Mitglieder geheim durchzuführen. Geheime Wahl ist erforderlich, wenn mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt.
Soweit die Satzung nichts Anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung und des Ausschusses sowie bei Wahlen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen –
Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht.
Wird bei Wahlen die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so ist zwischen zwei Bewerbern mit der höchsten Stimmzahl eine Stichwahl durchzuführen.
Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Auflösung des Vereins und die Zweckänderung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen.
Über die Mitgliederversammlungen, die vom 1. Vorsitzenden geleitet werden, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand kann – in Absprache mit dem Ausschuss – jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung gelten entsprechend.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen beim Vorstand beantragt wird.

 

 

§ 10 Auflösung


Die Auflösung des Vereins kann nur einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, werden der 1. und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren des Vereins.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Krebsstiftung.

 

 

§ 11 Datenschutz


1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
b. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
c. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt
d. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
3. Im Rahmen der Mitgliedschaft werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Telefon-nummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindung.
Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und
gespeichert. Daten werden ggf. an Behörden und andere Einrichtungen für z.B. Zuschussanträge weitergegeben.
4. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

 

§ 12 Errichtung:


Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 17.07.2021 beschlossen.

Hier finden Sie uns

Traktoren & Oldtimerfreunde Wullenstetten e.V.
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